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   FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05   

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FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05 (https://dejure.org/2009,35590)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28.08.2009 - 4 K 869/05 (https://dejure.org/2009,35590)
FG Sachsen, Entscheidung vom 28. August 2009 - 4 K 869/05 (https://dejure.org/2009,35590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Eignung einer Urkunde (Rechnung) nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug für ein Schulden von Umsatzsteuer aus Rechnungen; Anforderungen an eine Rechnung für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 und 3 UStG nur bei Abrechnungspapieren mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

    Auszug aus FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05
    Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG a.F. muss eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung enthalten (vgl. zur Rechtslage zum UStG 2005 BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07 DStR 2009, 479).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07 DStR 2009, 479 m.w.N.).

  • BFH, 20.09.1989 - X R 39/87

    Kassenfehlbeträge können Anlaß geben, die (baren) Betriebseinnahmen zu schätzen.

    Auszug aus FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05
    (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109).
  • BFH, 30.01.2003 - V R 98/01

    Zu Unrecht ausgewiesene Steuer und fehlende Geschäftsfähigkeit

    Auszug aus FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05
    Die Umsatzsteuer aus den beiden "Rechnungen" vom 17.12.1996 wird nicht nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG a.F. geschuldet, denn § 14 Abs. 2 UStG a.F. greift ebenso wie § 14 Abs. 3 UStG a.F. nur ein, wenn die Urkunde nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geeignet ist, d.h. alle insoweit erforderlichen Angaben enthält (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BStBl II 2003, 498 ; Urteil vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; FG München-Urteil vom 7. Dezember 2006 14 K 4037/05, - juris).
  • BFH, 01.08.1996 - V R 9/96

    Anforderung an Rechnung bei unberechtigtem Steuerausweis

    Auszug aus FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05
    Die Umsatzsteuer aus den beiden "Rechnungen" vom 17.12.1996 wird nicht nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG a.F. geschuldet, denn § 14 Abs. 2 UStG a.F. greift ebenso wie § 14 Abs. 3 UStG a.F. nur ein, wenn die Urkunde nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geeignet ist, d.h. alle insoweit erforderlichen Angaben enthält (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BStBl II 2003, 498 ; Urteil vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; FG München-Urteil vom 7. Dezember 2006 14 K 4037/05, - juris).
  • BFH, 21.02.2008 - XI B 170/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer bereits vom BFH entschiedenen

    Auszug aus FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05
    Der Rechtsfrage, ob an eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 2 oder 3 UStG a.F. die gleichen Anforderungen zu stellen sind, die die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu erfüllen hat, hat allein wegen einer abweichenden Verwaltungsauffassung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2008 XI B 170/07, - juris -).
  • FG München, 07.12.2006 - 14 K 4037/05

    Anforderungen an die Ausstellung einer Rechnung; Anforderungen an die

    Auszug aus FG Sachsen, 28.08.2009 - 4 K 869/05
    Die Umsatzsteuer aus den beiden "Rechnungen" vom 17.12.1996 wird nicht nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG a.F. geschuldet, denn § 14 Abs. 2 UStG a.F. greift ebenso wie § 14 Abs. 3 UStG a.F. nur ein, wenn die Urkunde nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geeignet ist, d.h. alle insoweit erforderlichen Angaben enthält (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BStBl II 2003, 498 ; Urteil vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; FG München-Urteil vom 7. Dezember 2006 14 K 4037/05, - juris).
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